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SUNSET Energietechnik GmbH

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    Industriestrasse 8-22
    91325 Adelsdorf (Deutschland)
  • Kontakt

    Telefon +49 (0) 91 95/ 94 94 - 0
    Telefax +49 (0) 91 95/ 94 94 - 290
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SUNSET Energietechnik GmbH

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen zugrunde, soweit SUNSET nicht ausdrücklich und schriftlich abweichenden Vereinbarungen zugestimmt hat. Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers/Lieferanten verpflichten SUNSET nur, wenn SUNSET diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

  1. Alle Angebote in Katalogen, Prospekten, Inseraten und sonstigen Werbeträgern sind stets freibleibend.
    Bestellungen und Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von SUNSET in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt sind. Von der Auftragsbestätigung der Firma SUNSET abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
    Lieferfristen und Liefertermine (nachf. Lieferzeit genannt) sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung von SUNSET ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Fixtermin bestätigt werden. Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Waren unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe bei Lieferanten der Firma SUNSET verlängern die Lieferzeit angemessen, mindestens jedoch für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung. Zu einer  Nachlieferung der auf diesen Zeitraum entfallenden Mengen ist die Firma SUNSET nicht verpflichtet. Ereignisse der geschilderten Art berechtigen die Firma SUNSET zudem ohne Verpflichtung zum Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.
    Erfüllt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder teilweise nicht, so verlängert sich eine verbindlich zugesicherte Lieferzeit angemessen, wenigstens jedoch um den Zeitraum, in dem der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt hat. Die Firma SUNSET ist in diesem Fall zudem berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.
    Hat der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht oder unzureichend genügt, trägt er darüber hinaus dadurch verursachte Mehrkosten und Schäden. Dies gilt auch bei mangelhaftem, falschen oder verspätet bestelltem Material. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so kann SUNSET ihm, beginnend einen Monat nach der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat. Gleichzeitig werden alle von SUNSET bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig. SUNSET ist zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.

  2. Teillieferungen sind zulässig. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teilmengen herleiten. Mangelhafte Teillieferungen berechtigen den Besteller nicht zur Ablehnung restlicher Teillieferungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.

  3. Erfolgen bei der Annahme der Lieferung (ohne Montage) keine Beanstandungen oder unterläßt der Besteller diese Annahme, so gelten die Waren als vertragsgemäß geliefert, sobald sie das Lager der Firma SUNSET oder eines Erfüllungsgehilfen der Firma SUNSET verlassen haben.

  4. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SUNSET noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von SUNSET über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
    Verzögert sich der Versand oder unterbleibt dieser bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die SUNSET nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

  5. Maße und Gewichte in den Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd, falls sie nicht ausdrücklich zugesichert werden. Falls nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, darf SUNSET die technisch veränderte Ausführung liefern.
    Dabei ist SUNSET zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Gewichts-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn wir auf keinen Fall von An- und Vorgaben abweichen dürfen. Soweit im Lieferumfang der Firma SUNSET Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich etwaiger Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Alle Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der Firma SUNSET bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  6. Der Besteller hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt bei Falschlieferungen. Die Firma SUNSET behält sich vor, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, von ihm beanstandete Waren zu diesem Zwecke zur Verfügung zu halten. Gibt der Besteller der Firma SUNSET nicht die Möglichkeit, einen gerügten Mangel zu überprüfen, verliert er damit seine Gewährleistungsansprüche.
    Bei nachgewiesenen Mängeln kann die Firma SUNSET nach eigener Wahl den Mangel kostenlos beseitigen lassen oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz liefern oder den Gegenwert gutschreiben. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Preisabzüge oder sonstige Minderungen sind nicht statthaft.
    Transportschäden hat der Besteller bei dem Transporteur unmittelbar zu rügen, eine schriftliche Schadensfeststellung zu verlangen und beim Transporteur in eigenem Namen geltend zu machen. Die Firma SUNSET übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Sie lehnt ebenfalls Ersatz jeglichen Schadens ab, der im Zusammenhang mit der Verarbeitung gelieferter Waren entstehen sollte.
    Verweigert die Firma SUNSET unberechtigt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder gerät sie damit in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf ausschließlich Wandelung oder Minderung verlangen.
    Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Auslieferung. Sofern der Besteller Verbraucher ist, gilt die gesetzliche Verjährung. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für die Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Als
    Auslieferungszeitpunkt gilt der Tag der Absendung durch die Firma SUNSET oder einen von ihr Beauftragten.

  7. Rechnungen sind grundsätzlich bei Lieferung der Waren bzw. sofern Lieferung und Montage vereinbart ist, sofort nach Abnahme ohne Abzug fällig und zu bezahlen. Abweichungen hiervon müssen ausdrücklich schriftlich mit SUNSET vereinbart werden. Das Recht des Bestellers aus § 366 Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

  8. SUNSET behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vorher abgeschlossenen Verträgen vor. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung für SUNSET begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht die Inanspruchnahme von SUNSET aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

    Vor dem vollständigen Ausgleich vorgenannter Forderung von SUNSET darf der Besteller die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter verwenden, es sei denn, dass für die nachfolgend im Voraus an SUNSET abgetretene Forderung mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Vorher ist auch die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und diese unverzüglich an SUNSET weiterleitet. Der Besteller hat SUNSET unverzüglich von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SUNSET zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch SUNSET gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

    Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des anteiligen Betrags der Rechnung von SUNSET einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Nebenrechten an SUNSET ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller die ihm durch die Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung in ein mit einem Abnehmer oder Dritten vereinbartes Kontokorrent einstellt. SUNSET nimmt diese Abtretung an. Der Besteller wird hiermit ermächtigt, die vorstehenden abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs selbst einzuziehen, soweit er die eingehenden Beträge unverzüglich an SUNSET weiterleitet. Mit Zahlungsverzug, Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz-Verfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine SUNSET die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller vorgenannte Rechte von SUNSET, so ist er SUNSET zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Übersteigt der realisierbare Wert der für SUNSET bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten der gesicherten Ansprüche von SUNSET um mehr als 10 %, so ist SUNSET insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach eigener Wahl verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt.

    Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an die Firma SUNSET abzutreten. Sofern der Besteller vorgenannte Versicherung nicht abgeschlossen hat, ist SUNSET berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

    Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens berechtigt SUNSET vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der der Firma SUNSET gehörenden Vorbehaltsware verpflichtet.

  9. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Bestellers und für die Lieferverpflichtungen der Firma SUNSET ist Adelsdorf als Ort der Hauptniederlassung der Firma SUNSET. Gerichtsstand ist Erlangen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

Verbraucherschlichtungsverfahren:
Die Sunset Energietechnik GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

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Datenschutzerklärung

Datenschutz

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Verwendung von Google Maps

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